Ab Herbst 2026 gelten neue Pflichten für B2C-Onlineshops: Das EU-Gewährleistungslabel und die elektronische Widerrufsfunktion verändern nicht nur rechtliche Hinweise, sondern auch Checkout, Produktdarstellung und Bestellprozesse.
Für Betreiber von B2C-Onlineshops ändern sich 2026 wesentliche Anforderungen an die Information über Gewährleistungsrechte und an die technische Ausübung des Widerrufsrechts. Besonders relevant sind zwei Neuerungen: die EU-weit harmonisierte Information über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und die neue elektronische Widerrufsfunktion – häufig verkürzt als „Widerrufsbutton“ bezeichnet.
Für Shopbetreiber handelt es sich dabei nicht lediglich um zwei zusätzliche Hinweise auf einer Website. Je nach Sortiment können Produktdarstellung, Checkout, Bestellbestätigung, E-Mail-Kommunikation, Mehrsprachigkeit und interne Bestellprozesse betroffen sein.
In Österreich gelten die neuen Informationspflichten zu Gewährleistung und Haltbarkeitsgarantien ab 27. September 2026. Die elektronische Widerrufsfunktion ist ab 1. Oktober 2026 verpflichtend. In Deutschland gilt die Widerrufsfunktion bereits seit 19. Juni 2026.
Was ist das neue EU-Gewährleistungslabel?
Mit der neuen harmonisierten Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht sollen Verbraucher EU-weit in standardisierter Form über ihre wesentlichen gesetzlichen Rechte beim Kauf von Waren informiert werden.
Die Gestaltung und der Inhalt werden durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 vorgegeben. Die neue Information ist ab 27. September 2026 anzuwenden.
Für den Onlinehandel muss die farbige Originalversion verwendet werden. Das Label darf weder inhaltlich verändert noch farblich an das Corporate Design eines Shops angepasst werden. Es enthält unter anderem Informationen über die gesetzliche Mindestdauer der Gewährleistung und einen QR-Code zu weiterführenden Verbraucherinformationen.
Wo erhält man das offizielle Gewährleistungslabel?
Die offiziellen Dateien stellt die Europäische Kommission bereit. Verfügbar sind unter anderem SVG-, PNG-, JPG- und PDF-Versionen sowie die verschiedenen Sprachfassungen der Europäischen Union. Für den Einsatz im E-Commerce werden die farbigen Versionen bereitgestellt.
Offizielle EU-Dateien und praktische Richtlinien zum Gewährleistungs- und GARAN-Label
Für deutschsprachige Shops in Österreich und Deutschland ist die deutsche Sprachversion maßgeblich. Die Europäische Kommission stellt keine separate österreichische und deutsche Gestaltung bereit.
Technisch eignet sich insbesondere SVG für responsive Websites, da das Label ohne Qualitätsverlust skaliert werden kann. Die gesetzlich vorgegebene Gestaltung muss dabei unverändert bleiben.
Österreich, Deutschland und Schweiz sind rechtlich zu unterscheiden
Auch wenn Österreich, Deutschland und die Schweiz häufig gemeinsam als DACH-Markt behandelt werden, besteht hier kein einheitliches Verbraucherrecht.
Für Österreich und Deutschland gelten die harmonisierten EU-Vorgaben zum Gewährleistungslabel. Unterschiedlich sind derzeit insbesondere die nationalen Termine für die elektronische Widerrufsfunktion.
In Deutschland gilt die Widerrufsfunktion bereits seit 19. Juni 2026. In Österreich tritt die entsprechende Regelung des § 13a FAGG mit 1. Oktober 2026 in Kraft und ist auf Verträge anzuwenden, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden.
Für österreichische Händler ist dabei nicht ausschließlich der Unternehmenssitz maßgeblich. Wird ein Onlineshop gezielt auf Verbraucher in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgerichtet, müssen auch die dort anwendbaren zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen berücksichtigt werden. Die WKO weist deshalb ausdrücklich darauf hin, dass bei auf Deutschland ausgerichteten österreichischen Shops die dort bereits seit 19. Juni 2026 geltende Widerrufsfunktion zu beachten ist.
Die Schweiz gehört dagegen nicht zur Europäischen Union. Die EU-Pflicht zum harmonisierten Gewährleistungslabel gilt daher nicht unmittelbar für rein schweizerische Geschäfte. Auch ein allgemeines gesetzliches Widerrufsrecht für gewöhnliche Internetkäufe kennt das Schweizer Recht nicht.
Gewährleistungslabel und GARAN-Label sind nicht dasselbe
Neben der allgemeinen Information über das gesetzliche Gewährleistungsrecht wurde ein weiteres EU-Label eingeführt: das GARAN-Label für gewerbliche Haltbarkeitsgarantien.
Dieses Label ist nicht bei jedem Produkt erforderlich.
Es wird relevant, wenn der Hersteller ohne zusätzliche Kosten eine Haltbarkeitsgarantie für die gesamte Ware von mehr als zwei Jahren gewährt und dem Händler die entsprechenden Informationen zur Verfügung stellt. Eine aktive Nachforschungspflicht des Händlers nach solchen Garantien besteht nach den österreichischen Umsetzungshinweisen nicht.
Während die allgemeine Gewährleistungsinformation zentral im Shop bereitgestellt werden kann, ist das GARAN-Label produktbezogen. Es muss bei einem betroffenen Produkt bereits auf der Produktdetailseite und nochmals unmittelbar vor Abschluss der Bestellung erscheinen.
Beim GARAN-Label dürfen im Gegensatz zur allgemeinen Gewährleistungsinformation bestimmte produktspezifische Angaben eingetragen werden, insbesondere Garantiedauer, Hersteller und Modellbezeichnung. Die übrigen Gestaltungselemente bleiben vorgegeben.
Wo muss das Gewährleistungslabel im Onlineshop erscheinen?
Verbraucher müssen vor Vertragsabschluss klar und verständlich über das gesetzliche Gewährleistungsrecht informiert werden.
Eine Verpflichtung, das allgemeine Gewährleistungslabel auf jeder einzelnen Produktdetailseite anzuzeigen, besteht nicht. Nach den österreichischen Umsetzungshinweisen kann die Information zentral im Shop beziehungsweise an geeigneter Stelle im Bestellprozess bereitgestellt werden, sofern sie gut sichtbar und klar erkennbar ist.
Damit ist die Verpflichtung allerdings noch nicht vollständig erfüllt.
Die vorvertraglich bereitgestellten Informationen müssen nach Vertragsabschluss nochmals auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. In einem klassischen Onlineshop betrifft das insbesondere die Bestell- beziehungsweise Vertragsbestätigung per E-Mail. Auch dort muss die Gewährleistungsinformation berücksichtigt werden.
Damit betrifft die Neuerung nicht nur die sichtbaren Webseiten des Shops, sondern auch dessen transaktionale Kommunikation.
WooCommerce
Bei WooCommerce sollte nicht nur geprüft werden, ob das Label im Frontend sichtbar ist. Abhängig von Theme, Checkout, E-Mail-Templates, Mehrsprachigkeitslösung und eingesetzten Erweiterungen können mehrere Bereiche betroffen sein. Besonders bei individuell entwickelten Themes oder angepassten Checkout-Prozessen sollte die Umsetzung als Bestandteil des gesamten Bestellprozesses betrachtet werden – nicht als isoliertes Grafik- oder Template-Element.
Was gilt für Software und digitale Leistungen?
Die grafische harmonisierte Gewährleistungsmitteilung betrifft den Verkauf von Waren, einschließlich Waren mit digitalen Elementen.
Bei digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen bestehen ebenfalls Informationspflichten über das gesetzliche Gewährleistungsrecht. Dafür ist jedoch nicht das grafische Gewährleistungslabel zu verwenden. Ab 27. September 2026 kommen außerdem weitere Informationspflichten hinzu, etwa zu Softwareaktualisierungen, sofern die entsprechenden Informationen vom Hersteller beziehungsweise Anbieter bereitgestellt werden.
Shops mit physischen Waren, Downloads, SaaS-Angeboten und Waren mit digitalen Komponenten müssen daher möglicherweise mehrere unterschiedliche Informationsregime innerhalb desselben Shops berücksichtigen.
Personalisierte Waren und individuelle Anfertigungen
Eine besonders wichtige Ausnahme betrifft Produkte, die speziell für einen Kunden hergestellt werden.
Nach § 18 Abs. 1 Z 3 FAGG besteht kein gesetzliches Rücktrittsrecht bei Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.
Typische Beispiele sind Maßanfertigungen, individuell gravierte Gegenstände, Visitenkarten mit Kundendaten oder Produkte, die mit einem vom Kunden bestimmten Motiv, Namen oder Logo versehen werden. Die WKO nennt beispielsweise personalisierte T-Shirts, gravierten Schmuck und nach Maß angefertigte Produkte.
Ein individuell bedruckter Gegenstand kann daher grundsätzlich unter die Ausnahme fallen. Entscheidend ist aber die tatsächliche Individualisierung des Produkts – nicht allein der Umstand, dass der Händler das Produkt erst nach Eingang der Bestellung produziert oder beschafft.
Nicht jede Produktkonfiguration ist eine Individualanfertigung
Besondere Vorsicht ist bei Produktkonfiguratoren erforderlich.
Die Ausnahme vom Widerrufsrecht ist unionsrechtlich eng auszulegen. Die EU-Kommission stellt ausdrücklich klar, dass nicht automatisch von einer Kundenspezifikation gesprochen werden kann, wenn der Verbraucher lediglich aus vordefinierten Standardoptionen des Händlers auswählt.
Ein Kunde wählt beispielsweise bei einem Stuhl aus mehreren ohnehin angebotenen Farben, Bezugsstoffen und Fußvarianten. Alle Auswahlmöglichkeiten stammen aus dem normalen Sortiment des Händlers. Diese Konfiguration allein führt nicht zwingend zum Ausschluss des Widerrufsrechts.
Anders kann die Situation aussehen, wenn der Verbraucher individuelle Vorgaben macht, nach denen ein Produkt speziell für ihn hergestellt wird – beispielsweise individuelle Maße, eine persönliche Gravur, einen kundeneigenen Druck oder eine besondere technische Komponente, die nicht Bestandteil des allgemeinen Angebots des Händlers ist.
Die EU-Kommission nennt unter anderem individuell bestimmte Möbelmaße und eine eigens für den konkreten Auftrag beschaffte Computerkomponente außerhalb des normalen Angebots als mögliche Fälle einer Kundenspezifikation.
„Extra für den Kunden bestellt“ reicht nicht aus
Auch ein häufiges Missverständnis im Onlinehandel sollte vermieden werden: Ein Standardprodukt wird nicht allein deshalb zur Individualanfertigung, weil es nicht lagernd ist und vom Händler erst nach der Kundenbestellung beim Hersteller oder Großhändler beschafft wird.
Solange das Produkt selbst standardisiert bleibt, greift die Ausnahme für Kundenspezifikationen grundsätzlich nicht. Die WKO weist ausdrücklich darauf hin, dass derartige Waren weiterhin dem regulären Rücktrittsrecht unterliegen können.
Entscheidend ist also nicht:
„Wurde die Ware eigens aufgrund dieser Bestellung produziert oder bestellt?“
Entscheidend ist vielmehr:
„Ist die konkrete Ware aufgrund der individuellen Entscheidungen dieses Verbrauchers tatsächlich individualisiert beziehungsweise auf dessen persönliche Bedürfnisse zugeschnitten?“
Der Produktionsbeginn ist bei echten Individualanfertigungen nicht entscheidend
Bei einer tatsächlich unter die Ausnahme fallenden Individualanfertigung hängt das Nichtbestehen des Rücktrittsrechts nicht davon ab, ob der Unternehmer bereits mit der Produktion begonnen hat.
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Ausnahme für Waren nach Kundenspezifikation unabhängig davon greifen kann, ob die Herstellung bereits begonnen wurde.
Für Shopbetreiber ist deshalb die korrekte Klassifizierung des Produkts und die vorherige Information des Verbrauchers wichtiger als die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Produktionsauftrag tatsächlich ausgelöst wird.
Die Individualisierung sollte nachvollziehbar dokumentiert werden
Bei kundenspezifischen Produkten sollte aus dem Bestellvorgang später nachvollziehbar hervorgehen, welche individuellen Vorgaben der Verbraucher gemacht hat.
Das kann etwa eine individuelle Druckdatei, Gravur, Texteingabe, Maßangabe, Zeichnung oder eine andere spezifische Bestellung sein.
Diese Dokumentation ist nicht nur für Produktion und Kundenservice sinnvoll. Sie kann auch erforderlich werden, wenn später strittig ist, ob tatsächlich eine Kundenspezifikation vorlag. Die WKO weist darauf hin, dass der Unternehmer die Kundenspezifikation beweisen können muss.
Ebenso muss der Verbraucher bereits vor Vertragsabschluss darüber informiert werden, wenn für das betreffende Produkt aufgrund einer gesetzlichen Ausnahme kein Rücktrittsrecht besteht.
Kein Widerrufsrecht bedeutet nicht: keine Gewährleistung
Widerrufsrecht und Gewährleistung dürfen nicht miteinander verwechselt werden.
Ein individuell angefertigtes Produkt kann vom gesetzlichen Rücktrittsrecht ausgenommen sein und trotzdem selbstverständlich den gesetzlichen Gewährleistungsregeln unterliegen.
Bestellt ein Kunde beispielsweise einen Gegenstand mit der Gravur „Max Mustermann“ und erhält eine davon abweichende Gravur, kann ein Mangel beziehungsweise eine Vertragswidrigkeit vorliegen.
Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn der Händler exakt nach den vom Kunden gelieferten und gegebenenfalls freigegebenen Angaben produziert hat und beispielsweise bereits die Kundenvorlage einen Schreibfehler enthielt.
Der Wegfall des Rücktrittsrechts beseitigt daher nicht die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers. Auch für individuell angefertigte Waren bleibt die neue Information über das gesetzliche Gewährleistungsrecht relevant.
Die zweite große Änderung: „Vertrag widerrufen“
Die elektronische Widerrufsfunktion verfolgt ein anderes Ziel: Verbraucher sollen einen über eine Online-Benutzeroberfläche abgeschlossenen Fernabsatzvertrag auch unmittelbar über eine Online-Benutzeroberfläche widerrufen können.
In Deutschland regelt dies § 356a BGB. Die Funktion ist dort seit 19. Juni 2026 vorgeschrieben.
In Österreich wird die entsprechende elektronische Rücktrittsfunktion in § 13a FAGG geregelt und gilt ab 1. Oktober 2026 für anschließend geschlossene Verträge.
Der verbreitete Begriff „Widerrufsbutton“ ist allerdings verkürzt. Rechtlich verlangt wird ein vollständiger elektronischer Prozess.
Wie muss die Widerrufsfunktion grundsätzlich funktionieren?
Der Einstieg muss während der gesamten relevanten Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben und leicht zugänglich sein.
Die Funktion ist mit „Vertrag widerrufen“ oder einer gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung zu kennzeichnen.
Danach muss der Verbraucher seinen Namen, Informationen zur Identifikation des Vertrags beziehungsweise des betroffenen Vertragsteils und ein elektronisches Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung angeben oder bestätigen können.
Anschließend muss eine zweite eindeutig bezeichnete Funktion zur Übermittlung der Erklärung bereitgestellt werden. Als gesetzliche Formulierung ist „Widerruf bestätigen“ vorgesehen.
Nach dem Absenden muss der Verbraucher unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger eine Eingangsbestätigung erhalten. Sie muss insbesondere den Inhalt der Widerrufserklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs enthalten.
Eine E-Mail eignet sich typischerweise als dauerhafter Datenträger.
Keine Login-Pflicht für den Widerruf
Die Widerrufsfunktion darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass sich der Verbraucher zunächst in einem Kundenkonto anmeldet.
Auch ein Gastbesteller muss die elektronische Widerrufsfunktion vollständig nutzen können.
Ein vorhandenes Kundenkonto kann die Identifikation einer Bestellung erleichtern. Es darf aber nicht zur Voraussetzung für die Ausübung des gesetzlichen Rechts werden.
Ein PDF oder eine E-Mail-Adresse ersetzt die Funktion nicht
Die neue elektronische Widerrufsfunktion kommt zu den bereits bestehenden Möglichkeiten hinzu.
Verbraucher können einen Widerruf weiterhin beispielsweise per E-Mail oder unter Verwendung des gesetzlichen Muster-Widerrufsformulars erklären. Sie dürfen nicht verpflichtet werden, ausschließlich die neue Onlinefunktion zu verwenden.
Umgekehrt erfüllt ein vorhandenes PDF-Widerrufsformular oder eine E-Mail-Adresse allein die neue Pflicht nicht.
Auch das bisherige Muster-Widerrufsformular bleibt in Österreich weiterhin erforderlich. Zusätzlich muss die Widerrufsbelehrung auf die neue Onlinefunktion hinweisen.
Was passiert bei Produkten ohne Widerrufsrecht?
Dieser Punkt wird insbesondere bei personalisierten Produkten wichtig.
Bietet ein Onlineshop ausschließlich Waren oder Dienstleistungen an, für die gemäß § 18 FAGG kein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht, ist nach den aktuellen österreichischen Umsetzungshinweisen keine Widerrufsfunktion erforderlich.
Anders sieht es bei einem gemischten Sortiment aus.
Verkauft ein Shop beispielsweise sowohl normale T-Shirts als auch T-Shirts mit individuellem Kundendruck, besteht für den Shop grundsätzlich die Verpflichtung zur elektronischen Widerrufsfunktion.
Ob der Widerruf einer konkreten Bestellposition tatsächlich zulässig ist, kann anschließend anhand der Bestellung geprüft werden. Die WKO weist ausdrücklich darauf hin, dass in Shops mit widerrufsfähigen und nicht widerrufsfähigen Waren die Widerrufsfunktion trotzdem erforderlich ist.
Das wird insbesondere bei gemischten Warenkörben relevant.
Eine Bestellung könnte beispielsweise sowohl Standardware als auch ein individuell bedrucktes Produkt enthalten. Der Verbraucher muss einen Teil des Vertrags identifizieren können, den er widerrufen möchte. Auch § 356a BGB nennt ausdrücklich die Identifikation des Vertrags oder des Teils des Vertrags.
Die Eingangsbestätigung ist noch keine Anerkennung des Widerrufs
HikaShop und Joomla
Bei Joomla-/HikaShop-Systemen sollte die Widerrufsfunktion nicht als isolierter Frontend-Button betrachtet werden. Je nach Installation können Bestellung, einzelne Bestellpositionen, Gastbestellungen, E-Mail-Templates, Joomla-Benutzerverwaltung, Mehrsprachigkeit und individuell entwickelte Plugins oder Schnittstellen zusammenspielen. Vor einer Umsetzung sollte daher geprüft werden, welche Komponenten des bestehenden Bestellprozesses tatsächlich betroffen sind. Eine updatefähige Integration ist einer Änderung von Core-Dateien oder schwer wartbaren Overrides vorzuziehen.
Eine professionelle Umsetzung sollte zwischen Eingang der Widerrufserklärung und rechtlicher beziehungsweise kaufmännischer Prüfung des Widerrufs unterscheiden.
Die automatisch versendete Bestätigung bestätigt zunächst lediglich, dass eine Erklärung eingegangen ist.
Sie sollte nicht so formuliert werden, dass bereits der Eindruck entsteht, der Händler habe die Berechtigung des Widerrufs anerkannt.
Das ist insbesondere bei abgelaufenen Fristen, Individualanfertigungen oder anderen gesetzlichen Ausnahmen relevant.
Die WKO empfiehlt ausdrücklich eine neutrale Eingangsbestätigung und eine anschließende Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen wirksamen Widerruf tatsächlich gegeben sind.
Damit sollte ein technisch sauberer Widerrufsprozess mindestens gedanklich zwischen Erklärung, Dokumentation, Eingangsbestätigung und anschließender Bearbeitung unterscheiden.
Warum ein einfacher Standard-Button häufig nicht genügt
Die neue Regelung berührt verschiedene technische und organisatorische Ebenen eines Shops.
Es muss beispielsweise berücksichtigt werden, wie Bestellungen eindeutig identifiziert werden, wie Teilwiderrufe behandelt werden, wie Zeitstempel dokumentiert werden und wie die gesetzlich erforderliche Eingangsbestätigung erzeugt wird.
Bei individuell angefertigten Produkten kommt eine weitere Ebene hinzu: Das System sollte nachvollziehbar erkennen lassen, welche konkrete Kundenspezifikation Bestandteil der Bestellung war.
Gleichzeitig ist aus einer vorhandenen technischen Kennzeichnung nicht automatisch eine rechtliche Entscheidung abzuleiten.
Ein Produktfeld „personalisiert = ja“ kann organisatorisch hilfreich sein. Ob die konkrete Ausgestaltung tatsächlich die Voraussetzungen des § 18 FAGG erfüllt, hängt jedoch vom jeweiligen Produkt und Bestellprozess ab.
Deshalb sollte eine professionelle Implementierung nicht nur die sichtbare Schaltfläche berücksichtigen, sondern den gesamten Prozess vom Vertragsabschluss bis zur Bearbeitung eines späteren Widerrufs.
Datenschutz und Datenminimierung gelten auch beim Widerrufsformular
Für die elektronische Widerrufsfunktion dürfen nicht beliebig viele Pflichtangaben vom Verbraucher verlangt werden.
Erforderlich sind im Wesentlichen Name, Informationen zur Identifikation des Vertrags beziehungsweise Vertragsteils und das elektronische Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung.
Ein Grund für den Widerruf ist beispielsweise nicht erforderlich und sollte, wenn er überhaupt abgefragt wird, nur freiwillig angegeben werden können.
Auch hier gilt deshalb: Ein Widerrufsformular ist kein Marketing- oder Kundenbefragungsformular.
Fehlende Umsetzung kann die Widerrufsfrist erheblich verlängern
Die technische Umsetzung sollte nicht als bloße Formalität betrachtet werden.
Nach der aktuellen österreichischen Rechtslage gehört künftig auch die Information über das Bestehen und die Platzierung der elektronischen Rücktrittsfunktion zur ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung.
Fehlt eine erforderliche Widerrufsfunktion oder wird über sie nicht korrekt informiert, kann sich die Widerrufsfrist nach den österreichischen Bestimmungen um zwölf Monate verlängern. Statt 14 Tagen kann damit eine Frist von bis zu zwölf Monaten und 14 Tagen relevant werden.
Neben verbraucherrechtlichen Folgen können fehlerhafte Umsetzungen auch wettbewerbsrechtliche Risiken verursachen.
Fristen für Österreich, Deutschland und die Schweiz
Für die Praxis lassen sich die wesentlichen Termine derzeit wie folgt zusammenfassen:
| Markt | Gewährleistungsinformation | Elektronische Widerrufsfunktion |
|---|---|---|
| Österreich | ab 27. September 2026 | ab 1. Oktober 2026 |
| Deutschland | ab 27. September 2026 | seit 19. Juni 2026 |
| Schweiz | keine unmittelbare EU-Pflicht | kein allgemeines gesetzliches Widerrufsrecht bei Internetkäufen |
Für das produktbezogene GARAN-Label besteht in Österreich keine Übergangsfrist für bereits angebotene Produkte. Ist eine relevante Haltbarkeitsgarantie vorhanden und hat der Hersteller die erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt, muss das betreffende Produkt ab 27. September 2026 entsprechend gekennzeichnet werden.
Welche Shops sollten besonders genau geprüft werden?
Besonderer Prüfbedarf besteht bei Shops mit individualisierten Produkten, Konfiguratoren, unterschiedlichen Produkttypen, digitalen Leistungen, mehreren Sprachversionen oder grenzüberschreitendem Vertrieb.
Auch historisch gewachsene Shops mit individuellen Checkout-Anpassungen, eigenen E-Mail-Templates, ERP-Anbindungen oder speziell entwickelten Erweiterungen sollten nicht davon ausgehen, dass die Installation eines einzelnen Standardplugins sämtliche Anforderungen automatisch abdeckt.
Die entscheidende Frage lautet nicht nur:
„Ist ein Widerrufsbutton vorhanden?“
Sondern vielmehr:
„Bildet der gesamte Shopprozess die gesetzlichen Informations-, Dokumentations- und Kommunikationspflichten korrekt ab?“
Warum Shopbetreiber jetzt handeln sollten
Die Änderungen zeigen exemplarisch, wie eng E-Commerce-Recht und technische Shoparchitektur inzwischen miteinander verbunden sind.
Das Gewährleistungslabel betrifft nicht nur eine Grafik. Die Information muss in der richtigen Sprache, an geeigneter Stelle und auch nach Vertragsschluss bereitgestellt werden.
Das GARAN-Label kann produktspezifische Informationen erforderlich machen.
Die Widerrufsfunktion benötigt einen nachvollziehbaren digitalen Prozess, der auch Gastbestellungen und Teilwiderrufe berücksichtigt und den Eingang einer Erklärung korrekt dokumentiert.
Bei personalisierten Produkten muss zusätzlich unterschieden werden, ob tatsächlich eine gesetzlich relevante Kundenspezifikation vorliegt oder lediglich Standardoptionen kombiniert werden.
Eine fachliche Bestandsaufnahme vor der technischen Umsetzung kann deshalb verhindern, dass eine auf den ersten Blick funktionierende Lösung an anderer Stelle des Bestellprozesses neue rechtliche oder technische Risiken erzeugt.
Häufig gestellte Fragen
Ab wann ist das EU-Gewährleistungslabel verpflichtend?
Die harmonisierte Information über das gesetzliche Gewährleistungsrecht ist ab 27. September 2026 anzuwenden. In Österreich gelten die entsprechenden neuen Informationspflichten für Verträge, die nach dem 26. September 2026 geschlossen werden.
Wo kann das offizielle Gewährleistungslabel heruntergeladen werden?
Die offiziellen Dateien stellt die Europäische Kommission in allen EU-Sprachen und verschiedenen Dateiformaten bereit. Für deutschsprachige Onlineshops in Österreich und Deutschland wird die deutsche Farbversion verwendet.
Darf das Gewährleistungslabel an das Corporate Design angepasst werden?
Nein. Die allgemeine harmonisierte Gewährleistungsmitteilung darf weder inhaltlich noch farblich verändert werden. Im Onlinehandel ist die farbige Originalversion zu verwenden.
Gilt das Gewährleistungslabel auch für individuell angefertigte Waren?
Ja. Der mögliche Ausschluss des Widerrufsrechts bei einer Individualanfertigung beseitigt nicht die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Handelt es sich um eine Ware, bleibt die Information über das gesetzliche Gewährleistungsrecht grundsätzlich relevant.
Haben individuell bedruckte Produkte ein Widerrufsrecht?
Wird ein Produkt nach den individuellen Vorgaben des Verbrauchers hergestellt oder eindeutig auf seine persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten, kann die Ausnahme nach § 18 Abs. 1 Z 3 FAGG greifen. Typische Beispiele sind individuelle Gravuren, Maßanfertigungen oder personalisierte Druckprodukte.
Verliert ein Produkt durch die Auswahl in einem Konfigurator automatisch das Widerrufsrecht?
Nein. Wählt der Verbraucher lediglich aus Standardoptionen des Händlers, liegt nicht automatisch eine Kundenspezifikation im gesetzlichen Sinn vor. Die Ausnahme vom Widerrufsrecht ist eng auszulegen.
Gilt die Ausnahme auch, wenn ein Standardprodukt extra für den Kunden bestellt wird?
Nein. Allein der Umstand, dass ein standardisiertes Produkt erst aufgrund der Bestellung des Verbrauchers beschafft wird, macht es nicht zu einer Individualanfertigung.
Muss ein Shop mit ausschließlich personalisierten Waren einen Widerrufsbutton anbieten?
Wenn ausschließlich Verträge angeboten werden, für die gemäß § 18 FAGG kein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht, ist nach den aktuellen österreichischen Umsetzungshinweisen keine elektronische Widerrufsfunktion erforderlich.
Was gilt bei einem Shop mit Standardware und personalisierten Produkten?
Bei einem gemischten Sortiment ist die Widerrufsfunktion grundsätzlich erforderlich. Ob eine konkrete Bestellposition tatsächlich widerrufsfähig ist, kann anschließend anhand des betreffenden Vertrags geprüft werden.
Ab wann ist die Widerrufsfunktion in Österreich Pflicht?
Die elektronische Widerrufsfunktion gilt in Österreich ab 1. Oktober 2026 für die davon erfassten Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden.
Ab wann gilt die Widerrufsfunktion in Deutschland?
In Deutschland gilt die elektronische Widerrufsfunktion seit 19. Juni 2026. Die Anforderungen sind insbesondere in § 356a BGB geregelt.
Reicht eine Schaltfläche mit „Vertrag widerrufen“?
Nein. Dahinter muss ein vollständiger elektronischer Prozess stehen. Dieser umfasst die Angaben zur Identifizierung des Verbrauchers und Vertrags, eine gesonderte Bestätigung der Widerrufserklärung und anschließend eine unverzügliche Eingangsbestätigung mit Datum und Uhrzeit.
Darf die Widerrufsfunktion nur nach einem Kundenlogin erreichbar sein?
Nein. Auch Gastbesteller müssen die Funktion ohne vorherige Anmeldung nutzen können.
Bedeutet die automatische Eingangsbestätigung, dass der Widerruf akzeptiert wurde?
Nein. Sie bestätigt zunächst lediglich den Eingang der Erklärung. Ob tatsächlich ein wirksames Widerrufsrecht besteht, kann anschließend geprüft werden. Eine professionelle Eingangsbestätigung sollte deshalb neutral formuliert sein.
Ersetzt die neue Funktion das Muster-Widerrufsformular?
Nein. Das gesetzliche Muster-Widerrufsformular bleibt weiterhin relevant. Die elektronische Widerrufsfunktion kommt zusätzlich hinzu.
Benötigen Schweizer Onlineshops ebenfalls den Widerrufsbutton?
Das Schweizer Recht sieht für gewöhnliche Onlinekäufe grundsätzlich kein allgemeines gesetzliches Widerrufsrecht vor. Bei einem Angebot, das gezielt an Verbraucher in EU-Mitgliedstaaten gerichtet ist, muss die Rechtslage des jeweiligen Zielmarktes gesondert berücksichtigt werden.
Fazit
Mit dem EU-Gewährleistungslabel und der elektronischen Widerrufsfunktion ändern sich ab 2026 wesentliche Rahmenbedingungen für B2C-Onlineshops.
Besonders relevant ist die Kombination aus rechtlicher und technischer Betrachtung. Das Gewährleistungslabel muss korrekt und unverändert eingesetzt werden, produktspezifische Haltbarkeitsgarantien benötigen gegebenenfalls eine zusätzliche Kennzeichnung und die Widerrufsfunktion muss als vollständiger digitaler Prozess verstanden werden.
Zusätzliche Aufmerksamkeit benötigen personalisierte Produkte und Konfiguratoren. Eine echte Individualanfertigung kann vom gesetzlichen Widerrufsrecht ausgenommen sein. Die bloße Auswahl aus vorgegebenen Standardoptionen oder die Beschaffung eines Standardprodukts erst nach der Bestellung reicht dafür jedoch regelmäßig nicht aus.
Für Betreiber bestehender Shops empfiehlt sich deshalb nicht nur die Kontrolle einzelner Rechtstexte oder Templates, sondern eine Prüfung des gesamten Bestellprozesses: vom Produkt und dessen Konfiguration über Checkout und Kundenkommunikation bis zur Verarbeitung eines späteren Widerrufs.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über den Rechts- und Technikstand zum angegebenen Datum. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Quellen und weiterführende Dokumentation
EU-Gewährleistungs- und Garantielabel
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Europäische Kommission – Practical guidelines and High Resolution Vector files of the EU notice and label on product guarantees
Offizielle Downloadquelle für die harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und das EU-GARAN-Label. Enthält die verbindlichen Sprachversionen sowie Dateien in SVG-, PNG-, JPG- und PDF-Format. Europäische Kommission – Label und Dateien -
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960
Legt Gestaltung und Inhalt der harmonisierten Gewährleistungsinformation und des Labels für gewerbliche Haltbarkeitsgarantien fest. Die Verordnung ist ab 27. September 2026 anzuwenden und definiert unter anderem die Vorgaben für die farbige Darstellung im Onlinehandel. EUR-Lex – Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960
Österreich: Gewährleistung und Widerrufsfunktion
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Wirtschaftskammer Österreich – E-Commerce Rechtsfrage #22: Widerrufsbutton & Gewährleistungs- und Garantielabel
Aktuelle ausführliche Praxisinformation zu den österreichischen Regelungen ab 2026. Behandelt Anwendungsbereich, Fristen, Platzierung der Labels, Widerrufsfunktion, Gastbestellungen, gemischte Sortimente sowie die Folgen einer fehlerhaften Umsetzung. WKO – Widerrufsbutton & Gewährleistungs- und Garantielabel -
Wirtschaftskammer Österreich – Neue Informationspflichten für Webshops ab 2026
Erläutert die Änderungen der Informationspflichten nach dem FAGG, insbesondere das Gewährleistungslabel, das GARAN-Label, digitale Leistungen und die nachvertragliche Bereitstellung der Informationen. WKO – Informationspflichten für Webshops ab 2026 -
Wirtschaftskammer Österreich – Der Widerrufsbutton im Webshop
Zusammenfassung der österreichischen Regelung zur elektronischen Rücktrittsfunktion nach § 13a FAGG einschließlich Inkrafttreten am 1. Oktober 2026 und Anforderungen an den elektronischen Widerrufsprozess. WKO – Widerrufsbutton im Webshop -
Wirtschaftskammer Österreich – Rücktrittsrecht beim Warenkauf im Internet B2C
Überblick über das österreichische Rücktrittsrecht bei Fernabsatzgeschäften, Widerrufsfristen, Informationspflichten, Rücktrittserklärung und gesetzliche Ausnahmen. WKO – Rücktrittsrecht beim Warenkauf B2C -
Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz – § 18 FAGG
Gesetzliche Grundlage für die Ausnahmen vom Rücktrittsrecht in Österreich. § 18 Abs. 1 Z 3 erfasst insbesondere Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt oder eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten werden. RIS – § 18 FAGG
Personalisierte Waren und Produktkonfiguration
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Europäische Kommission – Leitlinien zur Auslegung und Anwendung der Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU
Ausführliche Auslegungshilfe zum europäischen Verbraucherrecht. Die Leitlinien behandeln unter anderem Waren nach Kundenspezifikation und die Abgrenzung zwischen echter Individualanfertigung und der Auswahl aus vorgegebenen Standardoptionen. EUR-Lex – Leitlinien zur Verbraucherrechte-Richtlinie -
Wirtschaftskammer Österreich – Ausnahmen vom Rücktrittsrecht bei kundenspezifischen Waren
Praxisorientierte Erläuterungen zu personalisierten Produkten, Maßanfertigungen und anderen Waren, bei denen aufgrund einer individuellen Kundenspezifikation kein gesetzliches Rücktrittsrecht bestehen kann. WKO – Rücktrittsrecht und kundenspezifische Waren
Deutschland: elektronische Widerrufsfunktion
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§ 356a BGB – Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen
Deutsche gesetzliche Grundlage für die elektronische Widerrufsfunktion. Regelt unter anderem „Vertrag widerrufen“, die erforderlichen Angaben zur Vertragsidentifikation, „Widerruf bestätigen“ sowie die unverzügliche Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger. Gesetze im Internet – § 356a BGB
Schweiz
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Staatssekretariat für Wirtschaft SECO – Probleme nach dem Kauf
Informationen zum schweizerischen Kaufrecht, zu Gewährleistungsfragen und zum Widerrufsrecht. Das SECO weist insbesondere darauf hin, dass das Schweizer Recht bei gewöhnlichen Internetkäufen kein allgemeines gesetzliches Widerrufsrecht vorsieht. SECO – Probleme nach dem Kauf